Erstinformationspflichten nach der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) -08.07.2020-
Vermittlerrecht
Erstinformationspflichten nach der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Aufgrund der dauerhaften Relevanz in der Versicherungsvermittlung sollen im Nachfolgenden die in § 15 VersVermV genannten Informationspflichten des Versicherungsvermittlers gegenüber dem Kunden als „potentiellen“ Versicherungsnehmer – die VersVermV spricht insoweit von dem „Versicherungsnehmer“ – nochmals explizit aufgezählt werden. Potentiell deshalb, weil die Informationspflichten zeitlich bereits beim ersten Geschäftskontakt mitgeteilt werden müssen. Ein erster Geschäftskontakt ist sicher dann anzunehmen, wenn zwischen Versicherungsvermittler und Kunden ein Gespräch (persönlich oder telefonisch) über konkrete, sich aus den Bedürfnissen des Kunden ergebende versicherungsrechtliche Fragen geführt werden.
Die zuvor in § 11 VersVermV geregelten Informationspflichten sind nach der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie (IDD) nunmehr in § 15 VersVermV geregelt. Neu ist die Pflicht zur Information des Kunden darüber, ob der Versicherungsvermittler eine Beratung anbietet, welcher Art seine Vergütung für die Vermittlung ist und ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist bzw. ob er andere Zuwendungen erhält. Über die Höhe der Vergütung muss der Vermittler jedoch keine Angaben machen.
Informationspflichten beim Online-Vertrieb
Ein Erstkontakt liegt zudem vor, wenn ein Kunde die Vermittler-Homepage aufsucht. Die Erstinformationen können unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 VersVermV auch über die Website mitgeteilt werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Vermittlers ist, die entsprechenden Informationen aktiv zu übermitteln. Der Kunde ist nicht gehalten, sich die Informationen selbst zu beschaffen. Es dürfte daher erforderlich sein, dass der potentielle Versicherungsnehmer die Informationen per Briefpost oder per E-Mail erhält oder auf seinem Computer abspeichert oder selbst ausdruckt. Im Übrigen hat der Versicherungsvermittler beim Online-Vertrieb ebenfalls die Vorgaben des Telemediengesetzes (§ 5 TMG) einzuhalten.
Form der Erstinformation
Die Mitteilung der Erstinformation hat grundsätzlich auf Papier in klarer und für den Kunden verständlicher Weise zu erfolgen und muss darüber hinaus unentgeltlich sein (§ 16 Abs. 1 VersVermV). Abweichend hiervon sind für den Internetvertrieb weitere Möglichkeiten der Mitteilung in § 16 Abs. 2 VersVermV genannt.
Ordnungswidrigkeit bei Nichteinhalten der Verpflichtung
Beachtet werden sollte unbedingt, dass derjenige Vermittler, der die Mitteilung der Erstinformation gemäß § 15 Abs. 1 VersVermV vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, ordnungswidrig handelt (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Erstinformationen gemäß § 15 VersVermV
Folgende Informationen muss der Versicherungsvermittler dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt zur Verfügung stellen:
- seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
- seine betriebliche Anschrift,
- ob er
- als Versicherungsmakler
- aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung
- bb) mit Ausnahme von Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als
produktakzessorischer Versicherungsmakler,
- als Versicherungsvertreter
- aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung
- bb) nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung als gebundener
Versicherungsvertreter
- cc) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als
produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
- als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung
bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Vermittlerregister nach § 34d Absatz 10 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt
- ob er eine Beratung anbietet,
- die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält,
- ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist,
- ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält,
- ob seine Vergütung aus einer Verknüpfung der in Nummer 6 und 7 genannten Vergütungen besteht,
- Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,
- die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
- die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
- die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.
Sprechen Sie unsere Partnerkanzlei bei Rückfragen hierzu oder für den Fall, dass Sie Ihre verwendeten Erstinformationen überprüfen lassen möchten, gerne unter der Telefonnummer: 0221 – 973001 0 oder per E-Mail an: sven.deppermann@brinkmann-ra.de
Autor: Sven Deppermann
Rechtsanwalt